Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

 § 1 Allgemeiner Geltungsbereich

Maßgebliche Rechtsgrundlage für alle von uns übernommenen Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie werden schon jetzt für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart und haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen haben nur insoweit ganz oder teilweise Gültigkeit, wenn und soweit sie ausdrücklich und schriftlich mit uns vereinbart sind. Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Abweichungen und Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden.

 § 2 Angebote und Preise

Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns sind alle unsere Angebote freibleibend.

Sie stehen unter dem Vorbehalt, daß die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung des Auftraggebers ab, so ist dieser ausdrücklich darauf hinzuweisen, Ein Vertrag kommt in diesem Fall erst mit der schriftlichen Bestätigung des Auftraggebers zustande. Unsere Preise gelten ab Werk zuzüglich Verpackung gemäß unserer jeweiligen Preisliste. Werden die zu bearbeitenden Materialien durch den Auftraggeber nicht kostenlos angeliefert und abgeholt, werden die hierdurch entstehenden Kosten zusätzlich berechnet. Sämtliche Preise erhöhen sich um die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer.

 § 3 Zahlung

Mangels besonderer Vereinbarung ist Zahlung bar ohne jeden Abzug innerhalb von 20 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zu leisten. Bei Zahlung innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto auf den Rechnungsbetrag mit Ausnahme etwaiger in der Rechnung ausgewiesener Kosten für Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten, Die Rechnung wird unter dem Datum der Lieferung, Teillieferung oder (bei Abholungsverpflichtung oder Annahmeverzug des Auftraggebers) Lieferbereitschaft ausgestellt. Die Annahme von Schecks und – in Ausnahmefällen und nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung – von Wechseln erfolgt lediglich zahlungshalber. Bei Wechselannahme ist ein Skontoabzug unzulässig, Die Kosten der Diskontierung und der Einzahlung trägt der Auftraggeber. Diese Kosten sind sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haften wir nicht, sofern uns oder unserem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Bei Zahlungseinstellung oder Konkurs des Auftraggebers wird die Forderung sofort fällig. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit wir unseren Verpflichtungen, welche sich aus berechtigten Beanstandungen ergeben sollten, nicht nachkommen sollten. Eingehende Zahlungen des Auftraggebers werden zunächst auf die ältesten noch offenen Rechnungen verrechnet.

Saldoklausel oder Kontokorrentklausel

Bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel behält sich der Verkäufer das Eigentum an seinen Warenlieferungen, die nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert werden dürfen, vor.

Hersteller- und Verarbeitungsklausel

Durch Verarbeitung dieser Waren erwirbt der Käufer kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für den Verkäufer. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind sich Verkäufer und Käufer schon jetzt darüber einig. daß das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf den Verkäufer übergeht, der die Übereignung annimmt, Der Käufer bleibt deren unentgeltlicher Verwahrer.

Verarbeitungs- und Vermischungsklausel

Bel der Verarbeitung mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren erwirbt der Verkäufer Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentum ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der vom Verkäufer gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.

Vorausabtretung

Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware des Verkäufers nur solche Gegenstände, die entweder dem Käufer gehörten oder aber nur unter dem sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Kaufpreisforderung an den Verkäufer ab. lm anderen Falle, d. h. beim Zusammentreffen der Vorauszessionen an mehrere Lieferanten steht dem Verkäufer ein Bruchteil der Forderung zu, entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände. Soweit die Gesamtforderungen des Verkäufers durch solche Abtretungen zu mehr als 120 % zweifelsfrei gesichert sind, wird der Überschuss der Außenstände auf Verlangen des Käufers nach der Auswahl des Verkäufers freigegeben.

Folgen bei Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschaden wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

 § 4 Lieferung und Versand

Liefertermine bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Sie beginnen zu laufen ab dem Zeitpunkt des Vorliegens eindeutiger und klarer Angaben bezüglich aller für die Auftragsabwicklung bedeutsamer Punkte. Lieferant erfolgt ab unserem Werk und auf Gefahr des Auftraggebers. Dieser trägt insbesondere auch das Transportrisiko. Dies gilt auch dann, wenn der Transporteur durch uns beauftragt wird. Versand- und Transportkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Soweit der Versand durch uns vorgenommen wird, geschieht dies für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt. Wir haften in diesem Falle jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Geraten wir mit unserer Leistung in Verzug, so ist uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt, Schadenersatzansprüche aus Verzug. Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges handeln verursacht wurde, ln jedem Falle sind evtl., Schadenersatzleistungen der Höhe nach auf den doppelten Rechnungswert begrenzt. Dies gilt dann nicht, wenn der Besteller ausdrücklich und schriftlich auf die Möglichkeit eines höheren Schadens hingewiesen und wir nicht widersprochen oder den Auftrag ohne entsprechenden Vorbehalt angenommen haben Betriebsstörungen – sowohl in unserem Betrieb als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Dies gilt jedenfalls für den Fall, daß die Lieferverzögerung nicht unzumutbar lange andauert, Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt. An den vom Auftraggeber angelieferten Materialien und sonstigen Gegenständen steht uns ein Zurückbehaltungsrechtgemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

 § 5 Gewährleistung, Mängelrügen

Die Gewährleistung. für pulverbeschichtete Bauteile im Außenbereich beträgt 5 Jahre nach Lieferdatum, jedoch ausdrücklich unter Beachtung derjenigen Voraussetzungen und Einschränkungen, welche in den unserer Preisliste beigefügten Merkblätter O1 und 02 aufgeführt sind. Unsere Merkblätter stehen jedem Auftraggeber zur Einsichtnahme zur Verfügung und werden auf Anforderung kostenlos übersandt. Generell von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen ist die Beschichtung von allen zur Bearbeitung übergebenen Nicht-Aluminiumteilen und Konstruktionen aus Aluminiumteilen gemäß Merkblatt 01 Eingangsspezifikation) sowie von Teilen, welche im Kfz- und Flugzeugbau Verwendung finden. Bei etwaigen Mängeln, welche ihre Ursache in dem vom Auftraggeber angelieferten Material haben, wird keinerlei Gewähr geleistet. `Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich auf Vertragsgemäßheit zu überprüfen, Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach jeder unverzüglichen Untersuchung nicht festzustellen sind. können uns gegenüber nur geltend gemacht werden. wenn die Mängelrüge innerhalb

von 6 Monaten nach Abnahme der Ware bei uns eintrifft. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder es fallen uns oder unserem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. lm Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten § 361 BGB bleibt unberührt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, daß die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist. Die Farbgebung erfolgt in dem vom Auftraggeber gewünschten Farbton. Geringe Farbabweichungen, soweit diese nach der Verkehrsauffassung nicht als wesentlich angesehen werden können nicht beanstandet werden, Das gleiche gilt für geringfügige Abweichungen von einer Vorlage, einem Muster oder dergleichen und fur geringfügige Abweichungen verschiedener Lieferungen.

Wir behalten uns im Einzelfall durch entsprechende zusätzliche schriftliche Vereinbarung vor. unsere Haftung bei Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials auf die Höhe unsere eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten zu begrenzen und uns von eigener Haftung freizustellen, wenn wir unsere Ansprüche gegen den Zuileferanten an den Auftraggeber abtreten, In diesem Falle haften wir wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch unser Verschulden nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind. Die Mängelrüge ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber bei Auftreten eines Mangels die gelieferten bzw. bearbeiteten Teile weiter bearbeitet oder ohne unsere vorherige Einwilligung irgendwelche Reparaturen, Änderungen oder sonstigen Eingriffe an den Teilen vornimmt.

 § 6 Hinweispflichten des Auftraggebers sowie besondere Haftungsbeschränkungen

Soweit die zu bearbeitende Ware eine besondere Materialstruktur aufweist und für den Fall, daß durch die Bearbeitung auch keine geringe Farbtonabweichung und auch keine Änderung der Oberflächenbeschaffenheit sowie vorgegebener Abmessungen auftreten darf, ist der Auftraggeber verpflichtet, uns ausdrücklich und schriftlich hierauf hinzuweisen.

§ 7 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz unserer Firma. Für alle etwa sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das für den Sitz unserer Firma sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

 § 8 Wirksamkeit

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und etwaiger weiter getroffenen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.